BFH zur Bezeichnung des Klagebegehrens

Leitsatz:1. NV: Ein Antrag, Steuern „anderweit“ festzusetzen, bezeichnet das Klagebegehren nicht.2. NV: Das FG ist nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO verpflichtet, bei Mängeln der Klageschrift zur Ergänzung aufzufordern.3. NV: Es steht jedoch im Ermessen des FG,...