Leitsatz: 1. Ein Stufentarif für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer, bei dem sich Steuerbetrag und Steuersatz beim Übergang von einer Stufe zur nächsten verdoppeln und bei dem der Steuersatz auf den einzelnen Stufen auf die Hälfte des Steuersatzes am jeweiligen Stufenanfang absinkt, obwohl der Mietaufwand am Stufenende doppelt so hoch ist wie am Stufenanfang, verletzt den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. 2. Es stellt keine die Erhebung von Zweitwohnungssteuer ausschließende Kapitalanlage dar, wenn der Eigentümer seine Wohnung an eine GmbH vermietet, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, damit er dort im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit übernachten kann. -Quelle: Stollfuss Verlag |