Leitsatz:

1. NV: Ein Antrag, Steuern „anderweit“ festzusetzen, bezeichnet das Klagebegehren nicht.

2. NV: Das FG ist nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO verpflichtet, bei Mängeln der Klageschrift zur Ergänzung aufzufordern.

3. NV: Es steht jedoch im Ermessen des FG, ob es eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt.


-Quelle: Stollfuss Verlag