Leitsatz: 1. NV: Ein Antrag, Steuern „anderweit“ festzusetzen, bezeichnet das Klagebegehren nicht. 2. NV: Das FG ist nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO verpflichtet, bei Mängeln der Klageschrift zur Ergänzung aufzufordern. 3. NV: Es steht jedoch im Ermessen des FG, ob es eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt. -Quelle: Stollfuss Verlag |