BFH, Beschluss vom 28.03.2018, I R 90/15
Verfahrensgang: FG Düsseldorf, 6 K 752/13 F vom 24.11.2015

Leitsatz:

1. NV: § 40 Abs. 1 KStG enthält für die danach im Verschmelzungsfall stattfindende Hinzurechnung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 KStG und des unbelasteten Teilbetrags gemäß § 38 KStG der übertragenden Körperschaft zu den entsprechenden Beträgen der übernehmenden Körperschaft zwar eine materiell-rechtliche, nicht aber eine verfahrensrechtliche Verknüpfung.

2. NV: Die die übertragenden Rechtsträger betreffenden Feststellungsbescheide nach §§ 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 KStG auf den steuerlichen Übertragungsstichtag entfalten deshalb keine Bindungswirkung i.S. des § 171 Abs. 10 AO für die übernehmende Körperschaft.

3. NV: Die geänderte Feststellung der Körperschaftsteuerguthaben bzw. unbelasteten Teilbeträge der übertragenden Körperschaft stellt jedoch aus Sicht der übernehmenden Körperschaft ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

– Quelle: https://www.stotax-first.de/
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