BFH, Beschluss vom 28.03.2018, I R 10/17 Verfahrensgang: Außensenate Freiburg, FG Baden-Württemberg, 3 K 1670/15 vom 12.01.2017 Leitsatz: NV: Arglistige Täuschung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist die bewusste und vorsätzliche Irreführung, durch die die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird. Dazu gehört auch das pflichtwidrige Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen. – Quelle: Stollfuss Verlag |