Leitsatz:

1. NV: Das FG verstößt bei der Festlegung des Zeitpunkts für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG nicht gegen die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH, wenn es den Verlust in dem Jahr berücksichtigen will, in dem der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens einerseits und die Liquidations- und Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits im Wesentlichen feststehen.

2. NV: Wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel in Gestalt des Übergehens von Beweisanträgen gerügt, verliert der -fachkundig vertretene- Kläger sein Rügerecht schon durch rügelose Verhandlung zur Sache.


-Quelle: Stollfuss Verlag