Leitsatz:

Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der -ggf. kapitalisierten- Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.


-Quelle: Stollfuss Verlag