Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Dies gilt für Gegenstände die werthaltig sind, und wenn keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen. Dies hat der 5. Senat des FG Köln mit Urteil vom 8.11.2017 ( 5 K 2938/16) entschieden.


-Quelle: Stollfuss Verlag