Mit Urteil vom 12. April 2018 (6 K 2254/17) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer sog. „tatsächlichen Verständigung“ zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt sein können.


-Quelle: Stollfuss Verlag