Leitsatz:

NV: Ein Straßentransport lebender Rinder, der mit nur einem LKW-Fahrer durchgeführt wird und wegen dessen verkehrsrechtlich einzuhaltender Ruhezeiten von Anfang an auf eine Gesamttransportzeit von mehr als 29 Stunden angelegt ist, verstößt gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattung für diese Ausfuhrsendung nicht erfüllt sind.

Gründe:

I. Unter Inanspruchnahme vorausgezahlter Ausfuhrerstattung meldete die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Juni 2011 sechs Zuchtrinder zur Ausfuhr nach Marokko an. Die Tiere wurden per LKW von X nach Y transportiert. Die gesamte Transportdauer vom Verladen der Tiere bis zum Entladen einschließlich der Veterinärkontrolle am Bestimmungsort betrug 30 1/2 bis 31 Stunden. Die Fahrt wurde nach 8 1/2 Stunden zunächst für 1 Stunde unterbrochen sowie nach einer weiteren Fahrzeit von zwei Stunden ein zweites Mal für eine verkehrsrechtlich vorgeschriebene Ruhezeit des Fahrers von zehn Stunden; die danach verbliebene Fahrzeit zum Bestimmungsort betrug neun Stunden.


-Quelle: Stollfuss Verlag