Leitsatz:

Der Kläger des Verfahrens 4 K 2095/16 und die Klägerin des Verfahrens 4 K 2096/16 sind Eheleute und erwarben im Jahr 2009 zu je von der Stadtwerke Mainz AG ein Grundstück im Baugebiet „Gonsbachterrassen“ in Mainz. Im Kaufvertrag wurde darauf hingewiesen, dass parallel zum Bebauungsplan ein Gestaltungshandbuch Gonsbachterrassen geschaffen worden sei, das (neben den öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes) „Leitlinien“ beinhalte, die verpflichtend umzusetzen seien. Die ebenfalls aufgeführten Anregungen hätten nur „Empfehlungscharakter“. Die Umsetzung des Gestaltungshandbuchs werde durch eine Lenkungsgruppe gesteuert, die sich aus Vertretern des Entwicklungsträgers (der Gonsbachterrassen GmbH) und der Stadt Mainz zusammensetze. Um den Anliegen des Verkäufers Rechnung zu tragen, hätten die Käufer der Lenkungsgruppe vor dem Abschluss des Kaufvertrages Pläne nebst Flächenberechnungen vorgelegt, die von der Lenkungsgruppe geprüft und durch Erteilung eines Prüfvermerks freigegeben worden seien. Die Käufer verpflichten sich, das Bauwerk dementsprechend zu erstellen.

-Quelle: Stollfuss Verlag