Leitsatz:

Der 2. Senat des FG Hamburg hat mit Beschluss vom 29. August 2017 (2 K 245/17) dem BVerfG die Frage vorgelegt hat, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist.

Nach § 8c Satz 2 KStG a.F. entfällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft vollständig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an der Gesellschaft übertragen werden. Im Anschluss daran hat der 2. Senat des FG Hamburg wegen jener Verfassungsfrage nunmehr durch Beschluss vom 11. April 2018 (2 V 20/18) auch vorläufigen Rechtsschutz gewährt.

Es widerspricht damit der gegenwärtigen Verwaltungspraxis (im Schreiben des BMF vom 15. Januar 2018, BStBl I 2018, 2, dort unter V. i.V.m. Abschnitt B der Anlage), wonach für eine Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden, die auf Basis des § 8c Satz 2 (§ 8c Abs. 1 Satz 2) KStG ergangen sind, kein Grund besteht.

-Quelle: Stollfuss Verlag