Das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (1 K 2431/17), Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform ebay seien der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt
worden seien. Diese Person sei Unternehmer.

-Quelle: Stollfuss Verlag