Das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 8. März 2018 (3 K 888/16; Revision wurde zugelassen), die Klägerin, eine von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Bereich der Altenpflege, hafte nicht für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer für die Vergütungen an ihre Fahrer. Die Vergütungen seien steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG. -Quelle: Stollfuss Verlag |