Leitsatz: 1. NV: Die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung hängt nicht davon ab, ob sie inhaltlich dem mutmaßlichen Ergebnis bei streitiger Fortführung des Prozesses entspricht. 2. NV: Verfahrensfehler im Ausgangsverfahren sind nicht gleichzeitig Verfahrensfehler des nachfolgenden Rechtsstreits betreffend die Wirksamkeit der Erledigungserklärung. -Quelle: Stollfuss Verlag |