Leitsatz:

1. NV: Die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Feststellung der Gemeinnützigkeit sind nicht erfüllt, wenn sich aus der Satzung keine ausschließliche Förderung des steuerbegünstigten Zweckes ergibt.

2. NV: Die Regelungen über die Vermögensbindung müssen in der Satzung selbst getroffen werden; daran fehlt es, wenn die Satzung nicht bestimmt, dass das Vermögen bei einer Auflösung des Vereins „unmittelbar und ausschließlich“ für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist.

-Quelle: Stollfuss Verlag