Leitsatz:

1. NV: Das FG hat einen Hinweis zu erteilen, wenn die beabsichtigte Schätzungsmethode den bisher erörterten Schätzungsmöglichkeiten unähnlich ist oder die Einführung neuer Tatsachen mit sich bringt.

2. NV: Gerichtliche Hinweise sind im Lichte der konkreten Verfahrenslage zu interpretieren.


-Quelle: Stollfuss Verlag