Mit Urteil vom 25. Januar 2018 (6 K 2234/17) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu berücksichtigen sind, wenn eine geringfügige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt privat genutzt wird. Quelle Stollfuss Verlag |