Der 12. Senat des FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 17. Januar 2018 (Az. 12 K 2323/17), die Umsatzsteuerfestsetzung sei zugunsten der Klägerin zu ändern, da sie die Umsatzsteuer nicht als Bauträgerin schuldet. Quelle |
Der 12. Senat des FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 17. Januar 2018 (Az. 12 K 2323/17), die Umsatzsteuerfestsetzung sei zugunsten der Klägerin zu ändern, da sie die Umsatzsteuer nicht als Bauträgerin schuldet. Quelle |