Der 7. Senat des FG Münster hat mit Urteil vom 24.01.2018 (7 K 1007/17 E) entschieden, dass eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen kann, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält.

-Quelle: Stollfuss Verlag