Der 3. Senat des FG Köln mit Urteil vom 1.12.2017 (3 K 625/17) entschieden, dass Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen sind.


-Quelle: Stollfuss Verlag