Leitsatz: 1. Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat. 2. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung entfaltet im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers keine Bindungswirkung (Anschluss an BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786). -Quelle: Stollfuss Verlag |