Leitsatz:

Für mehrere nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu §3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtige Beschwerden, die lediglich äußerlich in einem Beschwerdeschriftsatz und in einer Beschwerdeentscheidung zusammengefasst sind, fällt die Festgebühr mehrfach an.


-Quelle: Stollfuss Verlag