Leitsatz:

Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des FG ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Gesellschaft i.S. des §3 Nr. 2 und 3 StBerG, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde eingelegt worden ist.


-Quelle: Stollfuss Verlag