Der 2. Senat des FG Köln hatte Zweifel daran, ob §50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist.

Quelle PM des FG Köln vom 2. Januar 2018 

Quelle Stollfuss Verlag