Leitsatz:
1. Die Beispiele 14 und 15 zu Nr. 70.1.2 AEAO zu §233a halten, soweit dort für den Beginn des „fiktiven Zinslaufs“ nicht auf den Tag der freiwilligen Zahlung, sondern erst auf den Folgetag abgestellt wird, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht ein.

Quelle Stollfuss Verlag